NRW Fortbildungen nur noch außerhalb des Unterrichts??
Aus dieser allgemeinen Formulierung haben dann untergeordnete Stellen herausgehört, daß mit normalen Fortbildungen ähnlich zu verfahren sei.
Fortbildungen werden daher storniert, weil Schulleiter keine Freistellungen mehr erteilen.
Weil die Schulleiter nun keine Freistellungen mehr erteilen dürfen - es sei denn, Kollegen vertreten den ausfallenden Unterricht, können auch keine Fortbildungen mehr zustande kommen - ausgenommen am Nachmittag, am Wochenende oder in den Ferien. Die HU hat deshalb nicht nur die Februar-Veranstaltung sondern auch die geplante Fortbildung im Mai storniert. Als neuen Termin hat die HU Samstag 11. 11. bis Donnerstag 16.11. 2006 angesetzt und hofft, dass bis zum Frühsommer sich die Dinge klären werden.
Hier der Originaltext der Weisung:
Bezirksregierung Düsseldorf 10.9.2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Vorgaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gelten folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Unterrichtsausfall an Schulen:
- Elternsprechtage finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt
- Gleiches gilt für Schulmitwirkungsveranstaltungen
- Betriebsausflüge finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt (die ADO wird überarbeitet und entsprechend geändert)
- Schulleiterdienstbesprechungen (auch mit der Schulaufsicht – gemeint sind hier Regionalveranstaltungen) finden nie Vormittags statt
- Bildungskongresse, zu denen Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrkräfte eingeladen werden, sollen nicht während der Schulzeit stattfinden, das gilt auch für das Modellprojekt selbstständige Schule. Alle vorgenannten Grundsätze gelten für sämtliche Schulen und Schulformen
Diese Weisungen bitte ich Sie an die Schulen Ihres Aufsichtsbereichs zu übermitteln.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Platte
Dazu schreibt die GEW: "Dieser Verfügung stehen die Regelungen des § 4 der Sonderurlaubsverordnung, die dazu ergangenen runderlasse vom 28.06.1988 und 19.07.1996 sowie das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz und auch das tarifrecht entgegen." Es muß in jedem Einzelfall zwischen dem Recht und der Pflicht sich fortzubilden und dem dienstlichen Interesse abgewogen werden. Auch eine gewisse Vertretung bzw. ein unerledigtbleiben von Dienstgeschäften wurde vom Verwaltungsgericht Köln akzeptiert. Eine Ablehnung allein durch den Hinweis auf Unterrichtsausfall oder die Notwendigkeit von Vertretungsunterricht ist nicht statthaft.
Angestellten darf der Weiterbildungsanspruch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verwehrt werden.
Die Zwangsverlagerung führt auch zu einer unzulässigen Erhöhung der Arbeitszeit.
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